Das
Zusammenleben in einer Schulgemeinschaft ist bestimmten Regeln
unterworfen. Die Schule ist der Ort, an dem sich viele Menschen
verschiedenen Alters begegnen, um zu lernen oder zu lehren. Damit
dies jeder unbehindert tun kann, ist es erforderlich und unabdinglich,
in besonderer Weise aufeinander Rücksicht zu nehmen und die
im Interesse einer wirkungsvollen Zusammenarbeit aufgestellten
Regelungen zu beachten. Darüber hinaus sollte sich das Verhalten
eines jeden einzelnen daran orientieren, dass niemand (mit Worten
oder mit Taten) belästigt, gefährdet oder verletzt wird
und fremdes Eigentum nicht beschädigt oder zerstört
wird.
Einige Punkte der Schul- und Hausordnung sind durch gesetzliche
Bestimmungen geregelt, andere wurden in gemeinsamen Beratungen
zwischen Elternschaft, Schülermitverantwortung und Lehrerkollegium
aufgestellt.
Mit der
Beschlussfassung in den einzelnen Gremien haben sich alle Beteiligten
verpflichtet, diese Regeln einzuhalten.
1. Schulbesuch
und Unterrichtsbefreiung
Regelmäßiger
Besuch des Unterrichts ist Pflicht.
Ist ein Schüler
aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert,
so ist dies der Schule vom Erziehungsberechtigten unverzüglich
fernmündlich (Tel.Nr.07148/6889) bekannt zu geben. Trotz
fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche
Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen (§ 2, Abs.1 der
Schulbesuchsverordnung), auch als FAX (07148/4072).
Erkrankt ein Schüler in der Schule (z.B. Unwohlsein oder
Verletzungen), so muss er sich grundsätzlich beim Fachlehrer/Fachlehrerin
und im Sekretariat abmelden.
Eine Beurlaubung
vom Besuch der Schule ist nur in begründeten Ausnahmefällen
und nur auf rechtzeitigen (möglichst eine Woche vorher) schriftlichen
oder persönlichen Antrag möglich. Zuständig für
die Entscheidung über die Beurlaubung ist:
· für seine Stunden der jeweilige Fachlehrer
· bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgende Unterrichtstage
der Klassenlehrer
· in allen übrigen Fällen der Schulleiter.
Verlängerungen
der gesetzlich festgelegten Ferien sind grundsätzlich nicht
möglich. Sollten dennoch Beurlaubungen nötig werden,
muss ein schriftlicher Antrag rechtzeitig (möglichst zwei
Wochen vorher) an die Schulleitung gestellt werden (§ 4 SBV).
Sportunterricht
Schüler werden
vom Sportunterricht teilweise oder ganz freigestellt, wenn es
ihr Gesundheitszustand erfordert. Eine Befreiung vom Sportunterricht
bedeutet nicht Befreiung vom Unterricht. Findet vor oder nach
dem Sportunterricht kein weiterer planmäßiger Unterricht
statt, so können die vom Sportunterricht befreiten Schüler
vom Fachlehrer beurlaubt werden.
Religionsunterricht
Eine Abmeldung
vom Religionsunterricht durch die Eltern oder (bei Religionsmündigkeit)
durch die Schüler selbst ist bis zu 14 Tagen nach Beginn
eines Schulhalbjahres möglich (SchG § 100). Die Abmeldung
muss aus Glaubens- und Gewissensgründe erfolgen.
Ethikunterricht
Als Ersatzfach
ist ab der Klassenstufe 8 der Ethikunterricht zu besuchen.
2. Ordnung auf dem Schulgelände
Schüler und
Lehrkräfte sorgen zusammen mit dem Hausmeister für die
Aufrechterhaltung der Ordnung im Schulhaus und auf dem Schulgelände.
Jeder verhält
sich im Schulgelände und auf dem Schulweg so, dass er weder
sich noch andere gefährdet. Gefährliche Gegenstände
jeglicher Art dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden.
In Ausnahmefällen, wie z.B. an Wandertagen, kann das Mitführen
eines Taschenmessers vom zuständigen Lehrer/von der zuständigen
Lehrerin erlaubt werden.
Schulgebäude und Schuleigentum sind pfleglich zu behandeln.
Bei Schäden haften die Eltern im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.
Die Schule (Bereich
der Aula) wird um 7 Uhr vom Hausmeister geöffnet. Das geschieht
in erster Linie für die auswärtigen Schüler, die
früher als um 7.30 Uhr ankommen. Vor 7.30 Uhr ist der Aufenthalt
nur in der Aula oder auf dem Schulgelände gestattet. Erst
mit dem ersten Gong begeben sich alle Schüler in ihre Klassen-
und Fachräume.
Mitgeführte Mobiltelefone müssen während des Unterrichts
ausgeschaltet sein.
In den beiden
großen Pausen sind die Klassen- und Fachräume möglichst
rasch zu räumen. Die Schüler gehen in die Pausenhöfe
oder in die Aula.
Das Verlassen des Pausenbereichs (siehe Plan „Schulgelände)
ist nur den Schülern gestattet, die von einer Lehrkraft oder
der Schulleitung die entsprechende Erlaubnis haben.
Der Aufenthalt
im SMV-Zimmer ist nach vorheriger Rücksprache mit den Verbindungslehrern
einer kleinen Schülergruppe (z. Bsp. SMV-Mitgliedern für
Besprechungen) gestattet.
Über die
Mittagspause ist die Aula und der SMV-Raum sowie das Schulgelände
als Aufenthaltsbereich vorgesehen.
Der Klassenlehrer
regelt in seiner Klasse den Ordnungsdienst und alle weiteren Dienste.
Die Ordnung im Klassenzimmer umfasst auch das Aufstuhlen, das
Schließen der Fenster sowie das Versorgen der Lehrmittel
nach Unterrichtsschluss.
Auch auf dem Schulgelände,
bei den Bushaltestellen, in den Schulsporthallen und auf den Wegen
gehören sämtliche Abfälle mit Rücksicht auf
die Umwelt und die angrenzenden Grundstücke in die überall
bereitstehenden Behälter.
In den Schulgebäuden,
vor allem auch der Aula, den Sportstätten und auf dem gesamten
Schulgelände besteht ein generelles Rauchverbot. Dieses Verbot
gilt auch für Besucher und bei allen Schulveranstaltungen.
Schüler,
die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, müssen dieses an den
vorgesehenen Plätzen (siehe Plan „Schulgelände“)
abstellen. Die Schule haftet nicht für Diebstahl und Beschädigungen.
Dies gilt sinngemäß auch für Mopeds und Motorräder.
Fundsachen müssen
beim Hausmeister abgegeben werden.
3. Durchführung des Unterrichts
Der Unterricht
beginnt und endet pünktlich zur angesetzten Zeit.
Ist eine Klasse
10 Minuten nach Beginn der Stunde noch ohne Lehrer, so benachrichtigt
der Klassensprecher das Rektorat. Vertretungen und Unterrichtsausfälle
sind an der Anschlagtafel angezeigt. Die Schüler sind verpflichtet,
sich dort täglich zu informieren.
4. Disziplinarmaßnahmen
4.1. Bei der Anwendung
folgender Disziplinarrichtlinien muss stets das Verschulden eines
Schülers zugrunde gelegt werden. Alter und Reife sind wesentliche
Faktoren bei der Beurteilung jedes Falles. Erzieherische Wirkung
wird nur dann erzielt, wenn die Maßnahmen die Menschenwürde
des Schülers nicht verletzen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
wahren. Deshalb dürfen die Disziplinarrichtlinien nicht als
automatisch anzuwendender Strafkatalog verstanden werden. Sie
stecken vielmehr die Grenzen für Disziplinarmaßnahmen
ab, die im Rahmen des gegebenen Ermessensspielraumes von einer
Lehrkraft, der Klassenkonferenz oder dem Schulleiter ergriffen
werden.
4.2. Bemerkung:
Sie wird im Tagebuch unter "Bemerkungen" eingetragen
und kann z.B. bei fehlenden Hausaufgaben, Störungen des Unterrichts,
Zuspätkommen ohne zwingenden Grund, leichten Verstößen
gegen die Schulordnung (wie z.B. unerlaubtes Verbleiben im Hause,
Aufenthalt im Flur nach dem Pausenzeichen) erfolgen.
4.3. Eintrag:
Er wird ebenfalls im Tagebuch vermerkt und durch die Farbe "Rot"
hervorgehoben. Bereits ab dem 1. Eintrag werden die Eltern benachrichtigt.
Der Schüler muss über einen Eintrag informiert werden.
Der 1. Eintrag muss, bei Bewährung des Schülers/der
Schülerin, noch keine Konsequenzen auf die Verhaltensnote
haben. Spätestens ab dem 2. Eintrag ist jedoch damit zu rechnen.
Ein Eintrag kann gegeben werden bei wiederholten "Bemerkungen"
nach Ziffer 4.2, er muss gegeben werden bei groben Verstößen
gegen die Schulordnung (wie z.B. Gefährdung von Mitschülern,
unerlaubtem Verlassen des Schulgeländes, Rauchen im Schulbereich,
Drogen- und Alkoholmissbrauch u.ä.).
5. Beschwerderecht
Wenn sich Schüler
oder eine ganze Klasse ungerecht bestraft oder behandelt fühlen,
sollen die Betroffenen zuerst die zuständige Lehrkraft und
dann den Klassenlehrer um eine Aussprache bitten. Führt diese
Aussprache zu keinem befriedigenden Ergebnis, so kann der Schüler
oder die Klasse den Verbindungslehrer um seine Vermittlung bitten.
Danach besteht außerdem das Recht, die Beschwerde dem Schulleiter
vorzutragen. Der Schüler kann einen anderen Schüler
oder einen Elternvertreter als Anwalt für seine Sache benennen.
6. Schulveranstaltungen
Alle Schulveranstaltungen
(Klassenfeiern usw.) müssen von der Schulleitung genehmigt
werden. Der Hausmeister ist zu verständigen. Es gilt die
Schulordnung.
Diese Schulordnung der Matern-Feuerbacher-Realschule tritt am
01.August 2004 in Kraft.
Thomas Schwarz
Sylvia
Herold Sarah
Herbrik
Realschulrektor Vorsitzende
des Elternbeirates Schülersprecherin
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