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SCHULORDNUNG DER
MATERN-FEUERBACHER-REALSCHULE
IN GROSSBOTTWAR


Das Zusammenleben in einer Schulgemeinschaft ist bestimmten Regeln unterworfen. Die Schule ist der Ort, an dem sich viele Menschen verschiedenen Alters begegnen, um zu lernen oder zu lehren. Damit dies jeder unbehindert tun kann, ist es erforderlich und unabdinglich, in besonderer Weise aufeinander Rücksicht zu nehmen und die im Interesse einer wirkungsvollen Zusammenarbeit aufgestellten Regelungen zu beachten. Darüber hinaus sollte sich das Verhalten eines jeden einzelnen daran orientieren, dass niemand (mit Worten oder mit Taten) belästigt, gefährdet oder verletzt wird und fremdes Eigentum nicht beschädigt oder zerstört wird.


Einige Punkte der Schul- und Hausordnung sind durch gesetzliche Bestimmungen geregelt, andere wurden in gemeinsamen Beratungen zwischen Elternschaft, Schülermitverantwortung und Lehrerkollegium aufgestellt.

Mit der Beschlussfassung in den einzelnen Gremien haben sich alle Beteiligten verpflichtet, diese Regeln einzuhalten.

1. Schulbesuch und Unterrichtsbefreiung

Regelmäßiger Besuch des Unterrichts ist Pflicht.

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, so ist dies der Schule vom Erziehungsberechtigten unverzüglich fernmündlich (Tel.Nr.07148/6889) bekannt zu geben. Trotz fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen (§ 2, Abs.1 der Schulbesuchsverordnung), auch als FAX (07148/4072).
Erkrankt ein Schüler in der Schule (z.B. Unwohlsein oder Verletzungen), so muss er sich grundsätzlich beim Fachlehrer/Fachlehrerin und im Sekretariat abmelden.

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen (möglichst eine Woche vorher) schriftlichen oder persönlichen Antrag möglich. Zuständig für die Entscheidung über die Beurlaubung ist:
· für seine Stunden der jeweilige Fachlehrer
· bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgende Unterrichtstage der Klassenlehrer
· in allen übrigen Fällen der Schulleiter.

Verlängerungen der gesetzlich festgelegten Ferien sind grundsätzlich nicht möglich. Sollten dennoch Beurlaubungen nötig werden, muss ein schriftlicher Antrag rechtzeitig (möglichst zwei Wochen vorher) an die Schulleitung gestellt werden (§ 4 SBV).

Sportunterricht

Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz freigestellt, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Eine Befreiung vom Sportunterricht bedeutet nicht Befreiung vom Unterricht. Findet vor oder nach dem Sportunterricht kein weiterer planmäßiger Unterricht statt, so können die vom Sportunterricht befreiten Schüler vom Fachlehrer beurlaubt werden.

Religionsunterricht

Eine Abmeldung vom Religionsunterricht durch die Eltern oder (bei Religionsmündigkeit) durch die Schüler selbst ist bis zu 14 Tagen nach Beginn eines Schulhalbjahres möglich (SchG § 100). Die Abmeldung muss aus Glaubens- und Gewissensgründe erfolgen.

Ethikunterricht

Als Ersatzfach ist ab der Klassenstufe 8 der Ethikunterricht zu besuchen.


2. Ordnung auf dem Schulgelände

Schüler und Lehrkräfte sorgen zusammen mit dem Hausmeister für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Schulhaus und auf dem Schulgelände.

Jeder verhält sich im Schulgelände und auf dem Schulweg so, dass er weder sich noch andere gefährdet. Gefährliche Gegenstände jeglicher Art dürfen nicht mit in die Schule gebracht werden. In Ausnahmefällen, wie z.B. an Wandertagen, kann das Mitführen eines Taschenmessers vom zuständigen Lehrer/von der zuständigen Lehrerin erlaubt werden.
Schulgebäude und Schuleigentum sind pfleglich zu behandeln. Bei Schäden haften die Eltern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Die Schule (Bereich der Aula) wird um 7 Uhr vom Hausmeister geöffnet. Das geschieht in erster Linie für die auswärtigen Schüler, die früher als um 7.30 Uhr ankommen. Vor 7.30 Uhr ist der Aufenthalt nur in der Aula oder auf dem Schulgelände gestattet. Erst mit dem ersten Gong begeben sich alle Schüler in ihre Klassen- und Fachräume.
Mitgeführte Mobiltelefone müssen während des Unterrichts ausgeschaltet sein.

In den beiden großen Pausen sind die Klassen- und Fachräume möglichst rasch zu räumen. Die Schüler gehen in die Pausenhöfe oder in die Aula.
Das Verlassen des Pausenbereichs (siehe Plan „Schulgelände) ist nur den Schülern gestattet, die von einer Lehrkraft oder der Schulleitung die entsprechende Erlaubnis haben.

Der Aufenthalt im SMV-Zimmer ist nach vorheriger Rücksprache mit den Verbindungslehrern einer kleinen Schülergruppe (z. Bsp. SMV-Mitgliedern für Besprechungen) gestattet.

Über die Mittagspause ist die Aula und der SMV-Raum sowie das Schulgelände als Aufenthaltsbereich vorgesehen.

Der Klassenlehrer regelt in seiner Klasse den Ordnungsdienst und alle weiteren Dienste. Die Ordnung im Klassenzimmer umfasst auch das Aufstuhlen, das Schließen der Fenster sowie das Versorgen der Lehrmittel nach Unterrichtsschluss.

Auch auf dem Schulgelände, bei den Bushaltestellen, in den Schulsporthallen und auf den Wegen gehören sämtliche Abfälle mit Rücksicht auf die Umwelt und die angrenzenden Grundstücke in die überall bereitstehenden Behälter.

In den Schulgebäuden, vor allem auch der Aula, den Sportstätten und auf dem gesamten Schulgelände besteht ein generelles Rauchverbot. Dieses Verbot gilt auch für Besucher und bei allen Schulveranstaltungen.

Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, müssen dieses an den vorgesehenen Plätzen (siehe Plan „Schulgelände“) abstellen. Die Schule haftet nicht für Diebstahl und Beschädigungen. Dies gilt sinngemäß auch für Mopeds und Motorräder.

Fundsachen müssen beim Hausmeister abgegeben werden.


3. Durchführung des Unterrichts

Der Unterricht beginnt und endet pünktlich zur angesetzten Zeit.

Ist eine Klasse 10 Minuten nach Beginn der Stunde noch ohne Lehrer, so benachrichtigt der Klassensprecher das Rektorat. Vertretungen und Unterrichtsausfälle sind an der Anschlagtafel angezeigt. Die Schüler sind verpflichtet, sich dort täglich zu informieren.


4. Disziplinarmaßnahmen

4.1. Bei der Anwendung folgender Disziplinarrichtlinien muss stets das Verschulden eines Schülers zugrunde gelegt werden. Alter und Reife sind wesentliche Faktoren bei der Beurteilung jedes Falles. Erzieherische Wirkung wird nur dann erzielt, wenn die Maßnahmen die Menschenwürde des Schülers nicht verletzen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Deshalb dürfen die Disziplinarrichtlinien nicht als automatisch anzuwendender Strafkatalog verstanden werden. Sie stecken vielmehr die Grenzen für Disziplinarmaßnahmen ab, die im Rahmen des gegebenen Ermessensspielraumes von einer Lehrkraft, der Klassenkonferenz oder dem Schulleiter ergriffen werden.

4.2. Bemerkung:
Sie wird im Tagebuch unter "Bemerkungen" eingetragen und kann z.B. bei fehlenden Hausaufgaben, Störungen des Unterrichts, Zuspätkommen ohne zwingenden Grund, leichten Verstößen gegen die Schulordnung (wie z.B. unerlaubtes Verbleiben im Hause, Aufenthalt im Flur nach dem Pausenzeichen) erfolgen.

4.3. Eintrag:
Er wird ebenfalls im Tagebuch vermerkt und durch die Farbe "Rot" hervorgehoben. Bereits ab dem 1. Eintrag werden die Eltern benachrichtigt. Der Schüler muss über einen Eintrag informiert werden. Der 1. Eintrag muss, bei Bewährung des Schülers/der Schülerin, noch keine Konsequenzen auf die Verhaltensnote haben. Spätestens ab dem 2. Eintrag ist jedoch damit zu rechnen.
Ein Eintrag kann gegeben werden bei wiederholten "Bemerkungen" nach Ziffer 4.2, er muss gegeben werden bei groben Verstößen gegen die Schulordnung (wie z.B. Gefährdung von Mitschülern, unerlaubtem Verlassen des Schulgeländes, Rauchen im Schulbereich, Drogen- und Alkoholmissbrauch u.ä.).


5. Beschwerderecht

Wenn sich Schüler oder eine ganze Klasse ungerecht bestraft oder behandelt fühlen, sollen die Betroffenen zuerst die zuständige Lehrkraft und dann den Klassenlehrer um eine Aussprache bitten. Führt diese Aussprache zu keinem befriedigenden Ergebnis, so kann der Schüler oder die Klasse den Verbindungslehrer um seine Vermittlung bitten. Danach besteht außerdem das Recht, die Beschwerde dem Schulleiter vorzutragen. Der Schüler kann einen anderen Schüler oder einen Elternvertreter als Anwalt für seine Sache benennen.

6. Schulveranstaltungen

Alle Schulveranstaltungen (Klassenfeiern usw.) müssen von der Schulleitung genehmigt werden. Der Hausmeister ist zu verständigen. Es gilt die Schulordnung.


Diese Schulordnung der Matern-Feuerbacher-Realschule tritt am 01.August 2004 in Kraft.

Thomas Schwarz                   Sylvia Herold                      Sarah Herbrik
 Realschulrektor         Vorsitzende des Elternbeirates       Schülersprecherin