Artikel 7
Die Verordnung des Kultusministeriums
über die Stundentafel der Realschule vom 28.April 1994 (GBl.
S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember
2000 (GBl. 2001 S. 34), wird wie folgt geändert:
§ 3 Themenorientierte
Projekte
„In den Klassen 5
bis 10 werden in einem Umfang von mindestens jeweils zwei Jahreswochenstunden,
die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen
werden, die fächerübergreifenden Projekte Technisches
Arbeiten, Soziales Engagement, Berufsorientierung an Realschulen
sowie Wirtschaften - Verwalten - Recht durchgeführt; das
Projekt Technisches Arbeiten wird spätestens in Klasse 6
abgeschlossen. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet im Rahmen
von Satz 1 über die Durchführung der Projekte in der
jeweiligen Klassenstufe, über den zeitlichen Umfang und über
die beteiligtenFächer."
Die Anlage zu §
1 erhält die folgende Fassung:
Anlage zu § 1 Abs. 1
Kontingentstundentafel für
die Klassen 5 bis 10 der RealschuleKlassen 5-10
I Pflichtbereich
Religionslehre / Ethik 11,
Deutsch 26,
Englisch / Französisch 23,
Mathematik 24,
Geschichte 8
Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde (EWG) 15, Naturwissenschaftliches
Arbeiten (NWA) 24,
Künstlerischer Bereich: Musik, Bildende Kunst 19,
Sport 17
II Wahlpflichtbereich ab
Klasse 7
Technik 12, Mensch und Umwelt 12, Französisch / Englisch
² 12 (18)
III Integrierter Bereich
(Klassen 5 bis 10)
Themenorientierte Projekte (8)
Informationstechnische Grundbildung (12)
IV Pädagogische Schwerpunkte
(Klassen 5 und 6)
(4)
In den Klassen 8 bis 10
werden für Schüler, die nicht am Religionsunterricht
teilnehmen, fünf Jahreswochenstunden Ethik vorgesehen. Die
Wochenstundenzahl im Fach Religionsunterricht wird unter Beteiligung
der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.
Für Schüler, die ab Klasse 5 Französisch als Pflichtfremdsprache
haben, ist ab Klasse 7 auch Englisch Pflichtfremdsprache. In Realschulen
in Grenznähe zu Frankreich werden in den Klassenstufen 5
und 6 Arbeitsgemeinschaften Französisch eingerichtet.
Die Informationstechnische Grundbildung erfolgt integrativ innerhalb
der Fächer und Fächerverbünde.
Zuweisung der Stunden für die Pädagogischen Schwerpunkte
durch das Staatliche Schulamt im Rahmen der insgesamt zur Verfügung
stehenden Ressourcen.
Artikel 8
Die Realschulversetzungsordnung vom 30. Januar 1984 (GBL. S. 147),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August
1996 (GBl. S. 544), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender
Satz angefügt:
"Die Fächerverbünde Erdkunde, Wirtschaftskunde,
Gemeinschaftskunde (EWG)
und Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA) gelten insoweit als
Fächer."
b) Es wird folgender Absatz
6 angefügt:
"(6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter
nicht versetzten Schülern, welche die Klasse wiederholen
können, für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die
Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse gestatten,
wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die
Mängel in den unter "ausreichend" bewerteten Fächern
oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben werden.
Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der
Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung
maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorausgegangenen
Schuljahr geringer als mit der Note "ausreichend" bewertet
worden sind, jeweils von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer
schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt
sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen
Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden
Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses
Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen
nach Absatz 2 entspricht, ist der Schüler versetzt und die
am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung
gilt rückwirkend als nicht getroffen."
2. § 2 Abs.
1 und 2 erhält folgende Fassung:
"(1) Als maßgebende Fächer für die Versetzung
in die nächsthöhere Klasse gelten
1. im Pflichtbereich, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel
für die jeweilige
Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte,
Erdkunde-Wirtschaftskunde-Gemeinschaftskunde, Pflichtfremdsprache,
Mathematik, Naturwissenschaftliches Arbeiten, Sport, Musik und
Bildende Kunst,
2. im Wahlpflichtbereich entsprechend den Bestimmungen der Kontingentstundentafel
Technik oder Mensch und Umwelt oder die Wahlpflichtfremdsprache
nach Maßgabe von Absatz 3.
Wäre eine Versetzung
wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik
und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern
nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend.
Für Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule
keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten
Fremdsprache hatten, wird die Versetzungserheblichkeit dieses
Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls eine
Versetzung nicht möglich wäre.