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Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften
vom 5. Februar 2004

Artikel 7

Die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel der Realschule vom 28.April 1994 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 34), wird wie folgt geändert:

§ 3 Themenorientierte Projekte

„In den Klassen 5 bis 10 werden in einem Umfang von mindestens jeweils zwei Jahreswochenstunden, die aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen werden, die fächerübergreifenden Projekte Technisches Arbeiten, Soziales Engagement, Berufsorientierung an Realschulen sowie Wirtschaften - Verwalten - Recht durchgeführt; das Projekt Technisches Arbeiten wird spätestens in Klasse 6 abgeschlossen. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet im Rahmen von Satz 1 über die Durchführung der Projekte in der jeweiligen Klassenstufe, über den zeitlichen Umfang und über die beteiligtenFächer."

Die Anlage zu § 1 erhält die folgende Fassung:
Anlage zu § 1 Abs. 1

Kontingentstundentafel für die Klassen 5 bis 10 der RealschuleKlassen 5-10

I Pflichtbereich
Religionslehre / Ethik 11,
Deutsch 26,
Englisch / Französisch 23,
Mathematik 24,
Geschichte 8
Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde (EWG) 15, Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA) 24,
Künstlerischer Bereich: Musik, Bildende Kunst 19,
Sport 17

II Wahlpflichtbereich ab Klasse 7
Technik 12, Mensch und Umwelt 12, Französisch / Englisch ² 12 (18)

III Integrierter Bereich (Klassen 5 bis 10)
Themenorientierte Projekte (8)
Informationstechnische Grundbildung (12)

IV Pädagogische Schwerpunkte (Klassen 5 und 6)
(4)

In den Klassen 8 bis 10 werden für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, fünf Jahreswochenstunden Ethik vorgesehen. Die Wochenstundenzahl im Fach Religionsunterricht wird unter Beteiligung der zuständigen kirchlichen Beauftragten festgelegt.

Für Schüler, die ab Klasse 5 Französisch als Pflichtfremdsprache haben, ist ab Klasse 7 auch Englisch Pflichtfremdsprache. In Realschulen in Grenznähe zu Frankreich werden in den Klassenstufen 5 und 6 Arbeitsgemeinschaften Französisch eingerichtet.
Die Informationstechnische Grundbildung erfolgt integrativ innerhalb der Fächer und Fächerverbünde.
Zuweisung der Stunden für die Pädagogischen Schwerpunkte durch das Staatliche Schulamt im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen.

Artikel 8
Die Realschulversetzungsordnung vom 30. Januar 1984 (GBL. S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 544), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Fächerverbünde Erdkunde, Wirtschaftskunde, Gemeinschaftskunde (EWG)
und Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA) gelten insoweit als Fächer."

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern, welche die Klasse wiederholen können, für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den unter "ausreichend" bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben werden. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind, jeweils von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden
Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses
Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen."

2. § 2 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"(1) Als maßgebende Fächer für die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gelten
1. im Pflichtbereich, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige
Klasse ausgewiesen sind, Religionslehre oder Ethik, Deutsch, Geschichte,
Erdkunde-Wirtschaftskunde-Gemeinschaftskunde, Pflichtfremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaftliches Arbeiten, Sport, Musik und Bildende Kunst,
2. im Wahlpflichtbereich entsprechend den Bestimmungen der Kontingentstundentafel Technik oder Mensch und Umwelt oder die Wahlpflichtfremdsprache nach Maßgabe von Absatz 3.

Wäre eine Versetzung wegen der Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend. Für Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten Fremdsprache hatten, wird die Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls eine Versetzung nicht möglich wäre.

(2) Als Kernfächer gelten Deutsch, die Pflichtfremdsprache, Mathematik, das gewählte Fach des Wahlpflichtbereichs sowie Naturwissenschaftliches Arbeiten."