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Verordnung
des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an
Realschulen vom 4. August 1994 (GBI. S. 417, K.u.U. 1994,
S. 460)
zuletzt geändert durch: Verordnung vom 9. April 1999 (GBI.
S. 169; K.u.U. 1999, S. 71)
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 und
Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg(SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983 (GBI. S. 397) wird verordnet:
ERSTER ABSCHNITT: ORDENTLICHE ABSCHLUSSPRÜFUNG
§ 1 Zweck der Prüfung
In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das
Ziel der Realschule erreicht ist.
§ 2 Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird an öffentlichen und an
den staatlich anerkannten Realschulen
abgehalten.
(2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.
(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung und der Zeitraum
der mündlichen Prüfung
werden vom Kultusministerium festgesetzt.
(4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen
Prüfung statt; das Staatliche
Schulamt bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung
an den einzelnen Realschulen.
(5) Falls die Sportstättensituation oder die Witterungsabhängigkeit
einer Sportart es erfordern, kann
die Prüfung im Fach Sport vorgezogen werden.
§ 3 Teilnahme an der Prüfung
(1) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler der
Klasse 10 der Realschule teil.
(2) Die Noten für die Jahresleistungen in den Fächern
der schriftlichen Prüfung sind
etwa eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem
Schulleiter vorzulegen und dem Schüler
mitzuteilen, in den übrigen Fächern etwa zwei Wochen
vor Beginn der mündlichen Prüfung.
§ 4 Schriftliche Prüfung
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
Deutsch, Mathematik und die Pflichtfremdsprache.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden überwiegend dem Stoffgebiet
der Klasse 10 der Realschule entnommen
und vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt.
(4) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben
aus verschiedenen Stoffgebieten
zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt
a) in Deutsch mindestens 180 Minuten
und höchstens 240 Minuten,
b) in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache
jeweils mindestens 120 Minuten
und höchstens 180 Minuten.
(5) Jede Prüfungsarbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und
einem vom Staatlichen Schulamt bestellten
Fachlehrer beurteilt und bewertet. Weichen die
Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt.
Weichen die Bewertungen um mehr
als zwei Noten voneinander ab und können
sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses im
Rahmen der Bewertungen festgelegt.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom
Aufsicht führenden Lehrer eine
kurze Niederschrift zu fertigen.
(7) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen
Fächern werden den Schülern
etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 5 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss
abgenommen, dem angehören
1. als Vorsitzender ein Beauftragter
des Staatlichen Schulamtes,
2. als stellvertretender Vorsitzender
der Leiter der Schule,
3. die Fachlehrer der Prüfungsklassen,
4. weitere vom Staatlichen Schulamt
oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestellte Mitglieder.
(2) Für die Prüfung in den einzelnen Fächern bildet
der Vorsitzende aus den Mitgliedern
des Prüfungsausschusses Fachausschüsse.
Jedem Fachausschuss gehören
an
1. der Vorsitzende oder ein vom
ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses
als Leiter,
2. der Fachlehrer der Klasse als
Prüfer,
3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses,
zugleich als Protokoll
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich
1. auf das Wahlpflichtfach,
2. nach Wahl des Schülers auf
eines, höchstens zwei der Fächer Religionslehre,
Ethik, Erdkunde, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie,
Biologie, Sport, Musik oder Bildende Kunst. Die Prüfung in
den Fächern
Sport, Musik und Bildende Kunst wird als fachpraktische Prüfung
durchgeführt,
wobei auch theoretische Fragen gestellt werden;
3. darüber hinaus auf Wunsch
des Schülers auf die Fächer der schriftlichen Prüfung.
Die Fächer nach den Nummern
2 und 3 sind spätestens am zweiten Unterrichtstag
nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung
gegenüber dem Schulleiter zu
benennen. Ob sich die Prüfung zusätzlich auf weitere
Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung
waren,
entscheidet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses. Diese Prüfungsfächer
werden dem Schüler etwa eine Woche vor der mündlichen
Prüfung bekannt gegeben.
(4) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend
dem Stoffgebiet der Klasse 10 der
Realschule entnommen. Sie werden vom Fachlehrer gestellt;
der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder
einschränken.
(5) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung
(bis zu sechs Schüler) durchgeführt
werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Dem Schüler ist vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit
zu geben, ein Schwerpunktthema zu benennen oder eine Abschlussarbeit
anzufertigen.
Das Schwerpunktthema bzw. das Thema
der Abschlussarbeit wird in die mündliche
Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Schüler
wird je Fach etwa 10 Minuten geprüft.
In den Fächern des Wahlpflichtbereichs kann
die Prüfungszeit bis auf 20 Minuten, in Sport und Musik bis
auf 30 Minuten und in Bildender
Kunst bis auf 90 Minuten verlängert werden. In Physik,
Chemie und Biologie kann die Prüfungszeit bis auf 20 Minuten
verlängert werden, wenn die
Prüfung einen fachpraktischen Teil enthält.
(6) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das
Ergebnis der mündlichen Prüfung
fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss
entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(7) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift
zu fertigen und von den Mitgliedern
des Fachausschusses zu unterschreiben.
§ 6 Notengebung und Ergebnis der Prüfung
(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern
sowie bei der Bewertung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten und der Leistungen in der mündlichen
Prüfung werden Zehntelnoten, im Übrigen nur ganze Noten
erteilt.
(2) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern
ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Die Endergebnisse errechnen sich
jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und
der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen
und mündlichen Prüfung
gleich zählen. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel
berechnet, wobei in der üblichen Weise zu runden ist (Beispiel:
2,5 bis 3,4 befriedigend).
In den Fächern, in denen nicht
geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als
Endergebnisse.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt weiter
fest, wer die Prüfung bestanden
hat. Maßgebend für diese Feststellung ist die Realschulversetzungsordnung
in der jeweils geltenden Fassung mit folgendenMaßgaben:
1. § 1 Abs. 3 findet keine
Anwendung.
2. Wurde eines der Fächer Sport,
Musik oder Bildende Kunst als mündliches Prüfungsfach
gewählt, ist dieses in jedem Fall maßgebendes Fach
im Sinne
der Realschulversetzungsordnung.
(4) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung
ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
eine Niederschrift zu fertigen.
§ 7 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem
Besuch der Klasse 10 einer Realschule einmal wiederholen.
§ 8 Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur
teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung
nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen
Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfungder Leiter,
bei der mündlichen Prüfung
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der wichtige
Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen
ist ein ärztliches oder amtsärztliches
Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen
Grundes der Prüfung unterzogen
hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr
geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis
gleich; fahrlässige Unkenntnis
liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung
herbeigeführt wurde.
(3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung
als nicht unternommen. Die nicht
abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin
nachgeholt werden. Kann an der Nachprüfung aus wichtigem
Grund ganz oder teilweise nicht
teilgenommen werden, gilt die Prüfung als nicht
unternommen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten
entsprechend.
(4) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen
hinzuweisen.
§ 9 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung
oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel
nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt
oder Beihilfe zu einer Täuschung
oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine
Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine
Täuschungshandlung vorliegt,
oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt
von einem Aufsicht führenden
Lehrer festzustellen und zu protokollieren.
Der Schüler setzt die Prüfung
bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung
vorläufig fort.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren
Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen;
dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung
mit der Note „ungenügend"
bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen
Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung
des Zeugnisses heraus, kann das
Staatliche Schulamt das Zeugnis einziehen und
entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für
nicht bestanden erklären, wenn
seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als
zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört,
dass es nicht möglich ist,
die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen,
wird von der Prüfung ausgeschlossen;
dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen
hinzuweisen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft mit
der Maßgabe, dass abweichend von § 11 im Jahr 1995
für die Abschlussprüfung für Schulfremde ein zweiter
Termin nach den Sommerferien durchgeführt wird.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über
die Abschlussprüfung für Realschulen vom 30. Juni 1982
(K.u.U. 1982, S. 809), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 4. Juli 1994 (GBI. S. 375; K.u.U.
1994, S. 443), außer Kraft.
(Entnommen aus den Seiten des Oberschulamtes Stuttgart)
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