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Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen vom 4. August 1994 (GBI. S. 417, K.u.U. 1994, S. 460)
zuletzt geändert durch: Verordnung vom 9. April 1999 (GBI. S. 169; K.u.U. 1999, S. 71)

Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg(SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBI. S. 397) wird verordnet:

ERSTER ABSCHNITT: ORDENTLICHE ABSCHLUSSPRÜFUNG

§ 1 Zweck der Prüfung
In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Realschule erreicht ist.

§ 2 Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird an öffentlichen und an den staatlich anerkannten      Realschulen abgehalten.
(2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt.
(3) Die Termine der schriftlichen Prüfung und der Zeitraum der mündlichen      Prüfung werden vom Kultusministerium festgesetzt.
(4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt; das      Staatliche Schulamt bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung an den      einzelnen Realschulen.
(5) Falls die Sportstättensituation oder die Witterungsabhängigkeit einer      Sportart es erfordern, kann die Prüfung im Fach Sport vorgezogen werden.

§ 3 Teilnahme an der Prüfung
(1) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler der Klasse 10 der Realschule      teil.
(2) Die Noten für die Jahresleistungen in den Fächern der schriftlichen Prüfung      sind etwa eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter      vorzulegen und dem Schüler mitzuteilen, in den übrigen Fächern etwa zwei      Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung.

§ 4 Schriftliche Prüfung
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik      und die Pflichtfremdsprache.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klasse 10      der Realschule entnommen und vom Kultusministerium landeseinheitlich      gestellt.
(4) Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen      Stoffgebieten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt
     a) in Deutsch mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten,
     b) in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 120          Minuten und höchstens 180 Minuten.
(5) Jede Prüfungsarbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und einem vom      Staatlichen Schulamt bestellten Fachlehrer beurteilt und bewertet. Weichen      die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt.      Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und      können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des      Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer      eine kurze Niederschrift zu fertigen.
(7) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den      Schülern etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 5 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen,      dem angehören
     1. als Vorsitzender ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes,
     2. als stellvertretender Vorsitzender der Leiter der Schule,
     3. die Fachlehrer der Prüfungsklassen,
     4. weitere vom Staatlichen Schulamt oder vom Vorsitzenden des          Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder.
(2) Für die Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende aus den      Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse.
     Jedem Fachausschuss gehören an
     1. der Vorsitzende oder ein vom ihm bestelltes Mitglied des          Prüfungsausschusses als Leiter,
     2. der Fachlehrer der Klasse als Prüfer,
     3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokoll
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich
     1. auf das Wahlpflichtfach,
     2. nach Wahl des Schülers auf eines, höchstens zwei der Fächer          Religionslehre, Ethik, Erdkunde, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Physik,          Chemie, Biologie, Sport, Musik oder Bildende Kunst. Die Prüfung in den          Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst wird als fachpraktische Prüfung          durchgeführt, wobei auch theoretische Fragen gestellt werden;
     3. darüber hinaus auf Wunsch des Schülers auf die Fächer der schriftlichen          Prüfung.
     Die Fächer nach den Nummern 2 und 3 sind spätestens am zweiten      Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung      gegenüber dem Schulleiter zu benennen. Ob sich die Prüfung zusätzlich auf      weitere Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren,
     entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese      Prüfungsfächer werden dem Schüler etwa eine Woche vor der mündlichen      Prüfung bekannt gegeben.
(4) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet      der Klasse 10 der Realschule entnommen. Sie werden vom Fachlehrer      gestellt; der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder      einschränken.
(5) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung (bis zu sechs      Schüler) durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des      Prüfungsausschusses. Dem Schüler ist vor Beginn der Prüfung die      Möglichkeit zu geben, ein Schwerpunktthema zu benennen oder eine      Abschlussarbeit anzufertigen.
     Das Schwerpunktthema bzw. das Thema der Abschlussarbeit wird in die      mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Schüler wird je      Fach etwa 10 Minuten geprüft. In den Fächern des Wahlpflichtbereichs      kann die Prüfungszeit bis auf 20 Minuten, in Sport und Musik bis auf 30      Minuten und in Bildender Kunst bis auf 90 Minuten verlängert werden. In      Physik, Chemie und Biologie kann die Prüfungszeit bis auf 20 Minuten      verlängert werden, wenn die Prüfung einen fachpraktischen Teil enthält.
(6) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der      mündlichen Prüfung fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Der      Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(7) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den      Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.

§ 6 Notengebung und Ergebnis der Prüfung
(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie bei      der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Leistungen in der      mündlichen Prüfung werden Zehntelnoten, im Übrigen nur ganze Noten      erteilt.
(2) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der      Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
     Die Endergebnisse errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres-      und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und      mündlichen Prüfung gleich zählen. Der Durchschnitt wird bis zu einem      Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise zu runden ist (Beispiel: 2,5      bis 3,4 befriedigend).
     In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen      als Endergebnisse.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt weiter fest, wer die Prüfung      bestanden hat. Maßgebend für diese Feststellung ist die      Realschulversetzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung mit      folgendenMaßgaben:
     1. § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.
     2. Wurde eines der Fächer Sport, Musik oder Bildende Kunst als mündliches          Prüfungsfach gewählt, ist dieses in jedem Fall maßgebendes Fach im          Sinne der Realschulversetzungsordnung.
(4) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des      Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einer Realschule einmal wiederholen.

§ 8 Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt,      hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Über das Vorliegen eines      wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfungder Leiter, bei      der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der      wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein      ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis      einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen      Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht      mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich;      fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer      gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung      herbeigeführt wurde.
(3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht      unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem      Nachtermin nachgeholt werden. Kann an der Nachprüfung aus wichtigem      Grund ganz oder teilweise nicht teilgenommen werden, gilt die Prüfung als      nicht unternommen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten      entsprechend.
(4) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 9 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung      nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene      Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder      Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht      eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung      vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt      von einem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren.
     Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die      Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an      der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der      Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung
     mit der Note „ungenügend" bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der      schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende      des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des      Zeugnisses heraus, kann das Staatliche Schulamt das Zeugnis einziehen      und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht      bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr      als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht      möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der      Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
     Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft mit der Maßgabe, dass abweichend von § 11 im Jahr 1995 für die Abschlussprüfung für Schulfremde ein zweiter Termin nach den Sommerferien durchgeführt wird.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung für Realschulen vom 30. Juni 1982 (K.u.U. 1982, S. 809), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1994 (GBI. S. 375; K.u.U.
1994, S. 443), außer Kraft.

(Entnommen aus den Seiten des Oberschulamtes Stuttgart)