Hinweise
zum Recht am eigenen Bilde
zuletzt geändert am 10.04.2005 von Thomas Schwarz
Die Veröffentlichung von Bildern auf der Homepage der Matern-Feuerbacher-Realschule
unterliegt den im Kunsturhebergesetz genannten Bedingungen zum
Recht am eigenen Bilde.
(Siehe dazu: Auszug aus dem Kunsturhebergesetz, §22 und §23)
Für alle Bilder von Personen gilt daher:
· Einzelporträts von Schülern oder Lehrern erfolgen
nur mit deren Einwilligung oder der Einwilligung Erziehungsberechtigter.
· Bilder von Personengruppen, die auf Veranstaltungen entstanden
sind oder zum Zwecke der Veröffentlichung (z.B. Klassenbilder,
Kollegiumsbild etc.) gemacht wurden, beachten die Bestimmungen
des Kunsturhebergesetzes (hier besonders § 23 Abs.1, Nr.
3 KunstUrhG).
Die Matern-Feuerbacher-Realschule geht in diesen Fällen von
einem durch die Teilnahme erteilten Einverständnis der abgebildeten
Personen aus, bis durch einen Widerspruch durch eine betreffende
Person oder eines Erziehungsberechtigten das Gegenteil bekannt
wird.
Im Übrigen behält sich die Matern-Feuerbacher-Realschule
im Auftrag der Urheber alle Rechte an den veröffentlichten
Bildern vor. Eine weitere Verwendung kann nur mit Einverständnis
der Matern-Feuerbacher-Realschule erfolgen.
Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
Auszug
§
22 Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt
werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der
Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine
Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis
zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen
des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten,
und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern
des Abgebildeten.
§
23 Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung
dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk
neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und
ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen
teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt
sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren
Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht
auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes
Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist,
seiner Angehörigen verletzt wird.
Impressum
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(MDStV):
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Matern-Feuerbacher-Realschule
Realschule mit mittlerem Bildungsabschluss, Baden-Württemberg,
Landkreis Ludwigsburg
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